Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen lässt die Durchführung von Veranstaltungen nach dem 2G-Modell zu.
Das bedeutet, dass ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Besucher*innen einlassberechtigt sind. Unter den genannten Bedingungen entfallen die Maskenpflicht, der Mindestabstand und die Kapazitätsbegrenzung.
Stadtmarketing Lehrte wird den Nachholtermin des Abends der Kleinkunst am 27. November unter der Anwendung der 2G-Regel durchführen.
Alle Besucher*innen sind verpflichtet beim Einlass einen Impf- bzw. Genesungsnachweis in Kombination mit einem gültigen Personalausweis vorzuzeigen.
Von der 2G-Regel ausgeschlossen, sind folgende Besucher*Innen:
1. Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Diese Personen müssen den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen, dessen Testungsergebnis nicht älter als 24 Stunden ist.
„Die Gesundheit unserer Besucher*innen liegt uns sehr am Herzen, deshalb werden wir bei unserem Abend der Kleinkunst diese verstärkte Sicherheitsmaßnahme einer reinen 2G-Veranstaltung ergreifen“, sagt Frau Sonja Truffel.
Gleichzeitig bittet sie alle Gäste mindestens 45 Minuten vor Veranstaltungsbeginn vor Ort zu sein, damit die Einlasskontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Die erworbenen Eintrittskarten behalten natürlich weiterhin ihre Gültigkeit.
Bei Kartenrückgabe bzw. Erstattungswunsch bitten wir um folgenden Weg: Senden Sie uns Ihre Original-Eintrittskarten per Post an Stadtmarketing Lehrte, Sonja Truffel, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte oder werfen den Briefumschlag in den Hauptbriefkasten des Rathauses am Haupteingang. Unter Nennung Ihrer Bankverbindung erstatten wir Ihnen den Eintrittspreis.
“Ich würde mich freuen, wenn unser treues Publikum die Karten weiterhin behalten würde und ich alle gesund am 27. November begrüßen darf”, sagt Frau Truffel.
Zu beachten ist, dass es sich bei den folgenden Punkten um die Umsetzung der vorerst geltenden Verordnung des Landes Niedersachsen handelt und eine Anpassung nicht ausgeschlossen ist.